Satzung der DGGMNT e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die "Deutsche Gesellschaft für Geschichte der Medizin Naturwissenschaft und Technik" ist am 25. September 1901 als "Deutsche Gesellschaft für Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften" gegründet worden. Die Gesellschaft wurde am 25. Januar 1952 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
- Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die Deutsche Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) vom 1. 1. 1977. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik unter angemessener Berücksichtigung auch der allgemeinen Wissenschaftsgeschichte zu pflegen und zu fördern, die Forschungsergebnisse zu verbreiten und für Wissenschaft, Lehre und Praxis nutzbar zu machen, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen. Die Gesellschaft hat darüber hinaus auch die Aufgabe, die Verbindungen zu deutschen, ausländischen und internationalen Fachgesellschaften der von ihr vertretenen Gebiete zu pflegen. Als eine vordringliche Aufgabe sieht die Gesellschaft die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an. Die Gesellschaft soll, wenn möglich, ein Nachrichtenblatt herausgeben, das der fachlichen Zusammenarbeit der Mitglieder, der Berichterstattung über die Tätigkeit der Gesellschaft sowie der Mitteilung wissenschaftlicher Nachrichten und von Arbeitsvorhaben auf dem Fachgebiet dient. Zur Pflege und Förderung der Wissenschafts-, Technik- und Medizingeschichte in Forschung, Lehre und Praxis ist die Gesellschaft Herausgeberin der Zeitschrift NTM, die die individuellen Mitglieder auf der Grundlage ihres Mitgliedsbeitrags erhalten. Der Vorstand bestellt unter Berücksichtigung der Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für eine befristete Amtszeit ein aus bis zu vier Personen bestehendes Herausgebergremium und eine geschäftsführende Redakteurin oder einen geschäftsführenden Redakteur zur Erledigung der redaktionellen Aufgaben.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
- Mitglieder der Gesellschaft können physische und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Beschluss des Vorstandes, sofern die Voraussetzungen für eine den Zielen der Gesellschaft entsprechende Mitarbeit gegeben erscheinen.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Mitteilung des Austrittes zum Schluss des laufenden Kalenderjahres,
- bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit sofortiger Wirkung,
- bei einer Schädigung des Ansehens oder der Interessen der Gesellschaft auf Antrag durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung. In einem besonders schwerwiegenden Fall ist der Vorstand zum vorläufigen Ausschluss mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss hat in jedem Falle dem Betroffenen und den Mitgliedern acht Wochen vor der nächsten Hauptversammlung vorzuliegen. Antragsberechtigt ist auch der Betroffene. Der Betroffene hat das Recht zur Teilnahme an der Beratung des Antrags und zur Stellungnahme in der Hauptversammlung. Anträge auf vorläufigen Ausschluss und Ausschluss sind dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
- Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. In Einzelfällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag ermäßigt werden.
- Gelehrte, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern, Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft oder um die durch sie vertretenen Fächer besondere Verdienste erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende der Gesellschaft unter Anwendung des gleichen Verfahrens zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- drei Beisitzern/Beisitzerinnen,
Die unter b. und c. genannten Mitglieder des Vorstandes sollen jeweils die drei Fachgebiete der Gesellschaft vertreten. - einem vom Herausgebergremium der Zeitschrift NTM zu delegierenden Mitglied. Ist ein Mitglied der Redaktion bereits gewähltes Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft, wird auf die Benennung eines zusätzlichen Mitglieds verzichtet.
- dem Schatzmeister/die Schatzmeisterin,
- dem Schriftführer/der Schriftführerin.
Dem Vorstand dürfen nur Mitglieder angehören.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von einer ordentlich einberufenen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Archivars/der Archivarin in ihrer bisherigen Funktion nur einmal wiederwählbar.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand hat das Recht, für ausfallende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu kooptieren.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet ihr Vermögen. Im Innenverhältnis vertritt der/der Vorsitzende die Gesellschaft. Insoweit kann er/sie sich von einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden, den er jeweils bestimmt, vertreten lassen. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder/Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er arbeitet eine Geschäftsordnung für die Gesellschaft aus, die der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet eine wissenschaftliche Jahresversammlung der Gesellschaft statt, die mit einer ordentlichen Hauptversammlung verbunden ist. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, sie muss 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung in den Händen der Mitglieder sein.
- Auf der ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Aufgabe der Hauptversammlung ist
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung keine andere Regelung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen
- auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, oder
- auf Antrag von 5 % der Mitglieder.
Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens innerhalb 8 Wochen gemäß a) oder b) abzuhalten.
Die Einladung ist gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
- Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft ist zulässig.
- Zu seiner Unterstützung und zur Bearbeitung bestimmter Aufträge kann der Vorstand ständige oder bis zur Beendigung der gestellten Aufgaben bestehende Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der/die für die Tätigkeit des Ausschusses verantwortlich ist und darüber dem Vorstand der Gesellschaft und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten hat.
- Der Vorstand bestellt unter Berücksichtigung der Vorschläge aus der Mitgliederversammlung einen Archivar mindestens für die Dauer von 3 Jahren. Eine Verlängerung der Bestellung ist möglich. Der Archivar hat über seine Tätigkeit dem Vorstand und der Gesellschaft auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
- Das dem Vorstand angehörende Mitglied aus dem Herausgebergremium der NTM hat gegenüber dem Vorstand und der Gesellschaft auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 6 Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung können von der Hauptversammlung nur dann beschlossen werden, wenn die darauf abzielenden Anträge den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Das für die Satzungsänderung erforderliche Mehrheitsverhältnis ergibt sich aus § 5 Abs. 3.
§ 7 Auflösung
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden muß. Für die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung bedarf es des Antrages von einem Drittel der Mitglieder. Diese außerordentliche Hauptversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder. Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, zum Beispiel der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte zu überlassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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